Dies bereits deshalb, weil ihm seitens der Gemeinde weder für die Installation oder den Betrieb des Stetslaufes Gebühren in Rechnung gestellt worden sind, noch eine Busse auferlegt worden ist. Wie bereits eingangs dargelegt, sind ihm vielmehr lediglich Gebühren für die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz vor dem Wasserzähler für den Brunnen (nicht aber etwa für die Gartenleitung oder den Stetslauf) für einen Zeitraum von 5 Jahren nachbelastet worden.