10 und 27 WVR sowie Art. 27 AWR samt zugehörigen Tarifen). Art. 10 Abs. 1 WVR untersagt ausdrücklich die Entnahme von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung vor dem Zähler. b) Aufgrund der genannten Bestimmungen steht fest, dass spätestens seit 1976 sämtlicher Wasserbezug einer Liegenschaft (abgesehen von bewilligten Ausnahmen) über einen Wasserzähler ermittelt werden musste und entsprechend dem Wasserverbrauch gebührenpflichtig war (und ist). Dass an der Hauptzuleitung der rekurrentischen Liegenschaft seit jeher ein Wasserzähler installiert war (und ist), ist unbestritten.