Seit dem Jahr 2002 werden die Wasser- und Abwassergebühren aufgrund der revidierten Bestimmungen von Art. 82 ff. des Baugesetzes (BG) und der gestützt darauf erlassenen neuen Reglemente über die Wasserversorgung (WVR) und über die Abwasserbehandlung (AWR) vom 26. März 2002, wiederum mit den zugehörigen Gebührentarifen, erhoben. Auch nach den neuen Bestimmungen sind in allen an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäuden Wasserzähler einzubauen und es werden die Mengengebühren auf dem Frischwasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaften gemäss Wasserzähler bemessen (Art. 10 und 27 WVR sowie Art.