2. a) Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der rückwirkend für einen Zeitraum von 5 Jahren veranlagten Wassergebühren ist für die Zeit 1999 bis Ende 2001 auf das damals geltende Reglement für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung aus dem Jahre 1976 (WAR; Art. 24 Abs. 1 WAR) abzustellen. Danach erfolgte die regelmässige Wasserabgabe in Gebäuden in der Regel über Wassermesser, wobei für die Bewilligung von Ausnahmen die Gemeinde zuständig war. Neben periodischen Grundgebühren wurden entsprechend u.a. Wassertaxen erhoben, welche wiederum aufgrund des Wasserverbrauchs ermittelt und veranlagt wurden (Art.