Ihre ergänzenden Abklärungen hätten nämlich ergeben, dass sowohl das Brunnen- als auch das Oberflächenwasser über eine separate Leitung zu einem Schacht in der Garage geleitet werde und von dort in einer geschlossenen Leitung via alte Klärgrube und einen Kontrollschacht über eine Meteorwasserleitung in einen Vorfluter fliesse. Der Rekurs erweist sich damit, soweit er sich gegen die verfügten Abwassergebühren im Umfang von Fr. 9'204.10 richtet, als gegenstandslos.