1. a) Mit Duplik vom 13. Juli 2004 hat die Gemeinde ausgeführt, dass die in der angefochtenen Verfügung unter Vorbehalt entsprechender Abklärungen verfügten Abwassergebühren im Betrag von Fr. 9'204.10 nicht geschuldet seien. Ihre ergänzenden Abklärungen hätten nämlich ergeben, dass sowohl das Brunnen- als auch das Oberflächenwasser über eine separate Leitung zu einem Schacht in der Garage geleitet werde und von dort in einer geschlossenen Leitung via alte Klärgrube und einen Kontrollschacht über eine Meteorwasserleitung in einen Vorfluter fliesse.