Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Dabei konnte festgestellt werden, dass mit den vorhandenen Installationen (Leitungen, offene Schieber) neben der Wasseruhr vorbei sowohl ein Wasserbezug zur Garage (innen) und zum Brunnen im Garten, als auch in die Hauszuleitung möglich war. Auf das Ergebnis des Augenscheins und die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: