Hinsichtlich der verfügten Wassertaxen im Betrag von Fr. 5'265.50 wie auch an der verhängten Busse über Fr. 1'000.-- halte sie aber an ihrem Abweisungsbegehren fest, dies umso mehr, als die Expertise gezeigt habe, dass aufgrund der vorhandenen Wasserinstallationen nicht nur die diskutierte Brunnenleitung, sondern das gesamte Hausnetz über den Stetslauf an der Wasseruhr vorbei gespiesen werden könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme legte der Rekurrent dar, dass die Gemeinde am Zugeständnis, wonach die Abwassergebühren nicht mehr Rekursgegenstand seien, zu behaften sei.