Die unter Vorbehalt der Abklärungen verfügten Abwassertaxen im Betrag von Fr. 9'204.10 seien daher nicht geschuldet und der Rekurs sei daher diesbezüglich gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der verfügten Wassertaxen im Betrag von Fr. 5'265.50 wie auch an der verhängten Busse über Fr. 1'000.-- halte sie aber an ihrem Abweisungsbegehren fest, dies umso mehr, als die Expertise gezeigt habe, dass aufgrund der vorhandenen Wasserinstallationen nicht nur die diskutierte Brunnenleitung, sondern das gesamte Hausnetz über den Stetslauf an der Wasseruhr vorbei gespiesen werden könne.