4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Die Gemeinde führte in tatbeständlicher Hinsicht u.a. aus, die in Auftrag gegebene Expertise über die Ableitung des Meteor- und Brunnenwassers habe aufgezeigt, dass ihr aufgrund des Betriebs des Brunnens mit Wasser aus dem Stetslauf lediglich Wasser-, nicht aber Abwassertaxen entgangen seien. Die unter Vorbehalt der Abklärungen verfügten Abwassertaxen im Betrag von Fr. 9'204.10 seien daher nicht geschuldet und der Rekurs sei daher diesbezüglich gegenstandslos geworden.