Falls sie bewilligt worden sei, müsse geprüft werden, ob dem Rekurrenten darüber hinaus auch der unentgeltliche Wasserbezug bewilligt worden sei. Dafür würden sich aber aus den gemeindlichen Akten keinerlei Hinweise ergeben. Im übrigen seien dem Rekurrenten weder Gebühren für den Stetslauf noch für die Gartenleitung sondern lediglich für den Brunnen und nur für die letzten 5 Jahre in Rechnung gestellt worden, wobei der entsprechende Betrag ausgehend von einer Betriebsdauer von jeweils 6 Monaten und einer Brunnenleistung von 8 l/min errechnet worden sei. Hinsichtlich der Abwassergebühren würden noch weitere Abklärungen getroffen.