Ob die Gemeinde von der Existenz des Stetslaufes Kenntnis gehabt habe, sei jedoch gar nicht entscheidend, weil von ihr aber weder für den Betrieb noch für die Installation desselben irgendwelche Gebühren oder Bussen erhoben seien. Zu prüfen sei lediglich die Frage, ob die erstellten Installationen, über welche dem öffentlichen Leitungsnetz vor dem Zähler Wasser für den Brunnen und eine Gartenleitung entnommen habe werden können, der Gemeinde bekannt gewesen und von ihr auch bewilligt worden sei. Falls sie bewilligt worden sei, müsse geprüft werden, ob dem Rekurrenten darüber hinaus auch der unentgeltliche Wasserbezug bewilligt worden sei.