Diese Leitung speise einerseits einen zeitweise offenen Stetslauf im Waschraum, könne aber anderseits nach eigenen Angaben des Rekurrenten mittels eines Hahnen in den Garten zum Brunnen umgeleitet werden. Die Möglichkeit des unangemessenen Wasserverbrauchs sei daher belegt. Streitig sei, ob dies der Gemeinde bekannt gewesen und von ihr gar bewilligt worden sei. Ob die Gemeinde von der Existenz des Stetslaufes Kenntnis gehabt habe, sei jedoch gar nicht entscheidend, weil von ihr aber weder für den Betrieb noch für die Installation desselben irgendwelche Gebühren oder Bussen erhoben seien.