3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Sie führte im Wesentlichen aus, dass spätestens seit 1976 jeglicher Wasserverbrauch über einen Wasserzähler hätte ermittelt werden müssen. Auf der rekurrentischen Liegenschaft sei seit jeher ein solcher installiert, über welchen jedoch nicht alles für die Liegenschaft bezogene Wasser gelaufen sei.