Vielmehr habe er diese gestützt auf gemeindliche Zustimmungen und Bewilligungen erstellt. Daher könne auch von einem widerrechtlichen Wasserbezug keine Rede sein. Die ihm auferlegten Wasserbezugs- und Entsorgungskosten würden mengen- und zeitmässig auf willkürlichen Annahmen beruhen. Insbesondere könnten ihm keine Abwasserkosten auferlegt werden, da die Abwässer die gemeindliche Kanalisation gar nicht belastet hätten. Für die Auferlegung einer Busse fehle es sodann an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.