1 – 4) an. Sodann wurde … mit einer Nachforderung für nicht bezahlte Wasser- und Abwassergebühren in den Jahren 1999-2003 im Umfang von Fr. 14'469.60 belastet (Ziff. 5 und 6) und zudem für den widerrechtlichen Wasserbezug mit Fr. 1'000.-- (Ziff. 7) gebüsst. Zusammen mit der Verfügung wurde ihm die Rechnung für die Wasserverbrauchsgebühren 1999 – 2003 zugestellt; die Bezahlung der nachbelasteten Abwassergebühren wurde bis zur Abklärung der geltend gemachten direkten Ableitung in einen Vorfluter aufgeschoben.