In seiner Stellungnahme hielt der Eigentümer daran fest, dass die 2“-Leitung und der Stetslauf mit Wissen und auf Verlangen der Gemeinde (Frostgefahr; Stichleitung) erstellt worden seien. Ebenfalls habe die Gemeinde die Entsorgung dieser Abwässer in einen Vorfluter sanktioniert. Sie habe das vorhandene Konzept für die Wasserversorgung und Entsorgung bewilligt; ihr habe die Führung der Gartenleitung und des Stetslaufes bekannt sein müssen. Entsprechend rechtfertige sich auch keine Aufrechnung des ohnehin viel zu hoch veranschlagten Wasserbezuges. Der Stetslauf sei nur minimal und jeweils während höchstens 4 – 5 Monaten eingesetzt worden.