{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-17_2004-10-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671101f67e45313f58d3721c8efc410ef3bdfa31c4c1b47b19106c2c80696fb14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671101f67e45313f58d3721c8efc410ef3bdfa31c4c1b47b19106c2c80696fb14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_17", "Checksum": "07c8c8bbac918ee12ce300a8b8227a91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.10.2004 A 2004 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.10.2004 A 2004 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Kammer 19.10.2004 A 2004 17\nRegeste:\nTrinkwassergebühr und Busse | Anschlussgebühren\n\nh) Hinsichtlich der strittigen Bemessung der Wassertaxen für den Brunnen kann\nauf die schlüssigen und nachvollziehbaren gemeindlichen Schätzungen\nabgestellt werden, welche (unter Verzicht auf einen Einbezug von einem\nweiteren möglichen Verbrauch für die Gartenleitung) ausgehend von der\nBrunnengrösse, einer mutmasslichen jährlichen Betriebsdauer von 6 Monaten\nund einer Brunnenleistung von 8 l/min einen jährlichen Wasserverbrauch von\nrund 2'073.60 m3 errechnete. Unbestritten ist, dass die einverlangten\nGebühren aufgrund der geltenden Reglemente und Tarife der Jahre 1999 –\n2003 korrekt berechnet worden sind (1999 – 2001: Art. 42 und 44 WAR;\n2002/2003: Art. 86 und 87bis BG in Verbindung mit Art. 27 WvR und Art. 27\nAwR). Nachdem die dargelegten Berechnungsgrundlagen zu keinen\nBemerkungen Anlass geben, ist festzuhalten, dass die Gemeinde dem\nRekurrenten zu Recht für die Jahre 1999 – 2003 Wassergebühren für den\nBrunnen im Umfang von insgesamt Fr. 5'265.50 nachbelastet hat.\nDiesbezüglich erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher\nabzuweisen.\n\n3. Zu prüfen bleibt damit noch die vom Gemeindevorstand verhängte Busse von\nFr. 1'000.--. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang das Fehlen einer\nhinreichenden gesetzlichen Grundlage geltend. Ihm kann nicht gefolgt\nwerden. Nach Art. 46 AwR wird die Missachtung von Vorschriften des AwR\nvom Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr. 2’000.-- bestraft. Gemäss Abs.\n2 der erwähnten Bestimmung gelangen dabei die Strafbestimmungen und\nVorschriften über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes des\nKRG zur Anwendung. Die Bussbestimmung des AwR stimmt zudem mit Art.\n86 aBG überein, welcher nicht nur Widerhandlungen gegen das Baugesetz\nselbst sondern auch gegen darauf beruhende Erlasse und Verfügungen mit\nStrafe bedrohte. Auch bei dem heute geltenden Reglement über die\nWasserversorgung handelt es sich um einen Nebenerlass zum Baugesetz,\nweshalb bei Verletzung dieses Reglementes die Strafbestimmung des BG zur\nAnwendung gelangt (Art. 3 Abs. 1 WvR in Verbindung mit Art. 86, 86bis und\n121 BG). Art. 86 aBG und Art. 121 BG stellen in Verbindung mit Art. 59 KRG\nmithin die gesetzliche Grundlage für den Erlass von Bussen bei Missachtung\nvon Vorschriften des Wasserreglementes dar.\nMit der streitigen Busse wurde der Rekurrent lediglich für die widerrechtliche\nWasserentnahme vor dem Zähler, nicht aber etwa für Ausführung der\nInstallationen bestraft. Bei der strafbaren Handlung handelt es sich auch nicht\num einen Tatbestand, welcher über 30 Jahre zurückliegt, sondern bis in die\njüngste Zeit andauerte, weshalb der Ausfällung einer Busse auch aus dieser\nSicht nichts entgegensteht. Angesichts des Umfanges der vorhandenen\nInstallationen und der daraus resultierenden unrechtmässigen\nWasserbezugsmöglichkeiten hat sich der Rekurrent so oder anders ein\npersönliches Verschulden vorhalten zu lassen. Abgesehen davon, dass nicht\nnur der Stetslauf und die Brunnenleitung, sondern auch noch die\nGartenleitung sowie sogar noch das gesamte Hausnetz am Zähler vorbei mit\nWasser versorgt werden konnte und auch Wasser bezogen worden ist, trägt\nder Rekurrent als Auftraggeber und Liegenschaftseigentümer die\nVerantwortung für den Betrieb (und die Erstellung) der rechtswidrigen\nAnlagen. Damit steht fest, dass er für den unbewilligten Wasserbezug zu\nRecht mit einer Busse bestraft worden ist.\nZu prüfen bleibt damit noch die Höhe der ausgesprochenen Busse, welche\nmit dem rekurrentischen Begehren letztlich auch hinsichtlich ihrer Höhe\nmitangefochten worden ist. Angesichts des Umstandes, dass Gegenstand der\nangefochtenen Verfügung lediglich noch der unbewilligte Wasserbezug, nicht\naber die weitaus höheren Abwassertaxen bildeten, rechtfertigt es sich, die\nBusse von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.-- zu reduzieren. Diesbezüglich ist der\nRekurs entsprechend teilweise gutzuheissen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten des\nRekurrenten und der Gemeinde … Der Rekurrent hat zudem der Gemeinde\neine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird, soweit er nicht durch den gemeindlichen Verzicht auf die\nErhebung der Abwassergebühren gegenstandslos geworden ist, teilweise\ngutgeheissen und die Busse wegen widerrechtlichen Wasserbezuges auf Fr.\n500.-- reduziert. Im Übrigen wird er abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.--\n\nzusammen Fr. 2'238.--\n\ngehen je zur Hälfte zulasten von … und der Gemeinde …. Die entsprechenden\nKostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die\nFinanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n3. … hat der Gemeinde … eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von\nFr. 1'500.-- zu bezahlen.\n"}