{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-17_2004-10-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671101f67e45313f58d3721c8efc410ef3bdfa31c4c1b47b19106c2c80696fb14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671101f67e45313f58d3721c8efc410ef3bdfa31c4c1b47b19106c2c80696fb14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_17", "Checksum": "07c8c8bbac918ee12ce300a8b8227a91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.10.2004 A 2004 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.10.2004 A 2004 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Zur Begründung machte er im Wesentlichen\ngeltend, der Vorwurf, er habe unrechtmässig einen Wasseranschluss für\nStetslauf in der Waschküche seiner Liegenschaft und damit\nzusammenhängend für den Garten erstellt, treffe nicht zu. Vielmehr habe er\ndiese gestützt auf gemeindliche Zustimmungen und Bewilligungen erstellt.\nDaher könne auch von einem widerrechtlichen Wasserbezug keine Rede\nsein. Die ihm auferlegten Wasserbezugs- und Entsorgungskosten würden\nmengen- und zeitmässig auf willkürlichen Annahmen beruhen. Insbesondere\nkönnten ihm keine Abwasserkosten auferlegt werden, da die Abwässer die\ngemeindliche Kanalisation gar nicht belastet hätten. Für die Auferlegung einer\nBusse fehle es sodann an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Sie führte im\nWesentlichen aus, dass spätestens seit 1976 jeglicher Wasserverbrauch über\neinen Wasserzähler hätte ermittelt werden müssen. Auf der rekurrentischen\nLiegenschaft sei seit jeher ein solcher installiert, über welchen jedoch nicht\nalles für die Liegenschaft bezogene Wasser gelaufen sei. Die vertiefenden\ngemeindlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Rekurrent im Zuge der\nAusführung der 100er-Trinkwasserleitung von 1968/69 auf seiner\nLiegenschaft eine 2“-Leitung installiert habe, welche nicht über die Wasseruhr\nlaufe. Diese Leitung speise einerseits einen zeitweise offenen Stetslauf im\nWaschraum, könne aber anderseits nach eigenen Angaben des Rekurrenten\nmittels eines Hahnen in den Garten zum Brunnen umgeleitet werden. Die\nMöglichkeit des unangemessenen Wasserverbrauchs sei daher belegt.\nStreitig sei, ob dies der Gemeinde bekannt gewesen und von ihr gar bewilligt\nworden sei. Ob die Gemeinde von der Existenz des Stetslaufes Kenntnis\ngehabt habe, sei jedoch gar nicht entscheidend, weil von ihr aber weder für\nden Betrieb noch für die Installation desselben irgendwelche Gebühren oder\nBussen erhoben seien. Zu prüfen sei lediglich die Frage, ob die erstellten\nInstallationen, über welche dem öffentlichen Leitungsnetz vor dem Zähler\nWasser für den Brunnen und eine Gartenleitung entnommen habe werden\nkönnen, der Gemeinde bekannt gewesen und von ihr auch bewilligt worden\nsei. Falls sie bewilligt worden sei, müsse geprüft werden, ob dem Rekurrenten\ndarüber hinaus auch der unentgeltliche Wasserbezug bewilligt worden sei.\nDafür würden sich aber aus den gemeindlichen Akten keinerlei Hinweise\nergeben. Im übrigen seien dem Rekurrenten weder Gebühren für den\nStetslauf noch für die Gartenleitung sondern lediglich für den Brunnen und nur\nfür die letzten 5 Jahre in Rechnung gestellt worden, wobei der entsprechende\nBetrag ausgehend von einer Betriebsdauer von jeweils 6 Monaten und einer\nBrunnenleistung von 8 l/min errechnet worden sei. Hinsichtlich der\nAbwassergebühren würden noch weitere Abklärungen getroffen. Der\nEinwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung einer\nBusse gehe fehl.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, die\nvon ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen.\nDie Gemeinde führte in tatbeständlicher Hinsicht u.a. aus, die in Auftrag\ngegebene Expertise über die Ableitung des Meteor- und Brunnenwassers\nhabe aufgezeigt, dass ihr aufgrund des Betriebs des Brunnens mit Wasser\naus dem Stetslauf lediglich Wasser-, nicht aber Abwassertaxen entgangen\nseien. Die unter Vorbehalt der Abklärungen verfügten Abwassertaxen im\nBetrag von Fr. 9'204.10 seien daher nicht geschuldet und der Rekurs sei\ndaher diesbezüglich gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der verfügten\nWassertaxen im Betrag von Fr. 5'265.50 wie auch an der verhängten Busse\nüber Fr. 1'000.-- halte sie aber an ihrem Abweisungsbegehren fest, dies umso\nmehr, als die Expertise gezeigt habe, dass aufgrund der vorhandenen\nWasserinstallationen nicht nur die diskutierte Brunnenleitung, sondern das\ngesamte Hausnetz über den Stetslauf an der Wasseruhr vorbei gespiesen\nwerden könne.\nIn seiner ergänzenden Stellungnahme legte der Rekurrent dar, dass die\nGemeinde am Zugeständnis, wonach die Abwassergebühren nicht mehr\nRekursgegenstand seien, zu behaften sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen,\ndass zumindest theoretisch eine Versorgung des gesamten Wohnhauses mit\nWasser, das nicht über den Wasserzähler fliesse, möglich sei. Von einer\nsolchen Möglichkeit habe er im Übrigen auch nie Gebrauch gemacht.\n\n"}