{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-17_2004-10-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671101f67e45313f58d3721c8efc410ef3bdfa31c4c1b47b19106c2c80696fb14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671101f67e45313f58d3721c8efc410ef3bdfa31c4c1b47b19106c2c80696fb14edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_17", "Checksum": "07c8c8bbac918ee12ce300a8b8227a91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.10.2004 A 2004 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.10.2004 A 2004 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Oktober 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Trinkwassergebühr und Busse\n\n1. a) … ist Eigentümer der im Gebiet …, Gemeinde …, in der Wohnzone W2\ngelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus (Bj. 1968/69) mit Garagen und einem\nTreibhaus überbauten Liegenschaft Nr. 392 mit Gartenanlage und\nUmschwung sowie der direkt daran angrenzenden Parzelle Nr. 393. Im Zuge\nder Überbauung der Parzelle Nr. 392 liess das private Trinkwasserkonsortium\n… (bestehend u.a. aus …) eine bestehende 80er-Trinkwasserleitung durch\neine neue 100er-Leitung ersetzen. Im Zuge der Erstellung wurde auf der\nLiegenschaft … über je eine separate Leitung zum Brunnen im Garten sowie\neine zusätzliche Gartenleitung ein Stetslauf errichtet, welcher jeweils während\nder Zeit der Frostgefahr (November – März) betrieben worden ist.\nIn den Jahren 1984/85 wurde die private Trinkwasserleitung im\nZusammenhang mit dem Anschluss der Liegenschaften an die ARA … durch\ndas Trinkwasserkonsortium saniert und in der Folge von der Gemeinde\nübernommen. Auf entsprechendes Gesuch hin befreite die Gemeinde die\nbetreffenden Liegenschaften von der Entrichtung von Anschlussgebühren für\nTrinkwasser. Ausdrücklich vorbehalten wurden allfällige\nWasseranschlussgebühren für Aus-, Um- oder Neubauten.\nIm September 2003 stellte die Gemeinde im Zusammenhang mit der\nReparatur eines Rohrleitungsbruchs fest, dass sowohl die Leitung zum\nBrunnen im Garten als auch die Gartenleitung von … über Wasser verfügten,\nobwohl der Schieber zur Liegenschaft … geschlossen war. Erweiterte\nAbklärungen ergaben, dass zumindest der Brunnen im Garten und die\nGartenleitung über einen Stetslauf führen mussten, welcher nicht über den\nhauseigenen Wasserzähler lief. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 eröffnete\ndie Gemeinde … das Ergebnis ihrer Abklärungen und gab ihm Gelegenheit,\nzu diesem Sachverhalt und zum Vorhalt des unangemessenen\nWasserverbrauchs Stellung zu nehmen.\nIn seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2003 stellte er den ermittelten\nSachverhalt nicht in Abrede. Er machte jedoch geltend, dass die Leitung dem\n1968/69 der Gemeinde vorgelegten, von dieser bewilligten und entsprechend\nauch realisierten Projekt entspreche. Da es sich um eine so genannte\nAstleitung handle, habe der damalige Wasserfachchef der Gemeinde\nempfohlen, einen Stetslauf vorzusehen. Dieser sei von ihm nur zurückhaltend\neingesetzt worden; einen persönlichen Vorteil habe er aus dem Wasserbezug\nnicht gezogen.\n\nb) In Kenntnis dieser Darlegungen teilte die Gemeinde … mit, dass sie gestützt\nauf das kommunale Reglement für die Wasserversorgung und die\nAbwasserbeseitigung beabsichtige, von ihm nachträglich die ihr in den letzten\nfünf Jahren entgangenen Gebühren für Wasser und Abwasser nachzufordern\nund zudem gegen ihn wegen widerrechtlichen Wasserbezugs eine Busse zu\nerlassen. Vorgängig werde ihm aber nochmals die Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben.\nIn seiner Stellungnahme hielt der Eigentümer daran fest, dass die 2“-Leitung\nund der Stetslauf mit Wissen und auf Verlangen der Gemeinde (Frostgefahr;\nStichleitung) erstellt worden seien. Ebenfalls habe die Gemeinde die\nEntsorgung dieser Abwässer in einen Vorfluter sanktioniert. Sie habe das\nvorhandene Konzept für die Wasserversorgung und Entsorgung bewilligt; ihr\nhabe die Führung der Gartenleitung und des Stetslaufes bekannt sein\nmüssen. Entsprechend rechtfertige sich auch keine Aufrechnung des ohnehin\nviel zu hoch veranschlagten Wasserbezuges. Der Stetslauf sei nur minimal\nund jeweils während höchstens 4 – 5 Monaten eingesetzt worden. Mit Bezug\nauf die Abwasserkosten seien die Voraussetzungen für die Erhebung einer\nGebühr nicht gegeben. Die Auferlegung einer Busse setze ein persönliches\nVerschulden und eine gesetzliche Grundlage voraus. Beides fehle. Nicht\nübersehen werden dürfe, dass die Angelegenheit sich auf einen Sachverhalt\nbeziehe, welcher mehr als 30 Jahre zurückliege.\nc) Mit Entscheid vom 29. Januar 2004 ordnete der Gemeindevorstand …\nverschiedene Massnahmen betreffend Stetslauf und künftige\nWassermessung (Ziff. 1 – 4) an. Sodann wurde … mit einer Nachforderung\nfür nicht bezahlte Wasser- und Abwassergebühren in den Jahren 1999-2003\nim Umfang von Fr. 14'469.60 belastet (Ziff. 5 und 6) und zudem für den\nwiderrechtlichen Wasserbezug mit Fr. 1'000.-- (Ziff. 7) gebüsst. Zusammen\nmit der Verfügung wurde ihm die Rechnung für die\nWasserverbrauchsgebühren 1999 – 2003 zugestellt; die Bezahlung der\nnachbelasteten Abwassergebühren wurde bis zur Abklärung der geltend\ngemachten direkten Ableitung in einen Vorfluter aufgeschoben.\n\n"}