Aus diesem Grund sind zu Recht Fr. 21'600.-- aus Ziffer 13 der Steuererklärung gestrichen und stattdessen die im Jahr 2003 zulässigen Maximalbeträge von Fr. 4'940.-- für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2'250.-- für die direkte Bundessteuer vom Einkommen abgezogen worden. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge dereinst über keine Altersvorsorge in Form einer AHV/Pensionskasse nicht zutrifft.