Daher habe sie zu Recht den Abzug für die Kantonssteuer auf Fr. 4'940.-- und für die direkte Bundessteuer auf Fr. 2'250.-- gekürzt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Vorliegend können Rekurs und Beschwerde aufgrund der Identität des Sachverhalts und der rechtlichen Aspekte gemeinsam beurteilt werden.