{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-111_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_111_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b8ae265451b6b11949b230c3acf2c2cdacd8e5dbc65be52190adae442c9e67cfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b8ae265451b6b11949b230c3acf2c2cdacd8e5dbc65be52190adae442c9e67cfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_111", "Checksum": "cce73a0405ab32f96602f412a2a99bf8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2004 111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.03.2005 A 2004 111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:10:02", "Checksum": "506b9479ced103a20aba780e0c3cf51f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2004 111\nRegeste:\nKantonssteuer und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\n3. Aus den vorliegenden Versicherungspolicen der … geht zweifellos hervor,\ndass es sich bei allen fünf Fondspolicen um rückkaufsfähige\nLebensversicherungen mit periodischer Prämienzahlung handelt, welche\nnicht der gebundenen Vorsorge 3a, sondern der freien Selbstvorsorge 3b\nzugerechnet werden. Die Prämien für Lebensversicherungen können wie\nerwähnt – und wie auch die Prämien für Kranken- und\nUnfallversicherungen sowie Zinsen für Sparkapitalien - nur beschränkt und\nje nach Zivilstand und Kinderzahl der steuerpflichtigen Person vom\nEinkommen abgezogen werden (Art. 36 lit. h StG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StG\nbzw. Art. 212 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung\nüber den Ausgleich der kalten Progression [VKP, SR 642.119.2]). Aus\ndiesem Grund sind zu Recht Fr. 21'600.-- aus Ziffer 13 der Steuererklärung\ngestrichen und stattdessen die im Jahr 2003 zulässigen Maximalbeträge\nvon Fr. 4'940.-- für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2'250.-- für die direkte\nBundessteuer vom Einkommen abgezogen worden. Im Übrigen ist an\ndieser Stelle festzuhalten, dass die Behauptung des Rekurrenten, er\nverfüge dereinst über keine Altersvorsorge in Form einer\nAHV/Pensionskasse nicht zutrifft. Als invalider Steuerpflichtiger bezieht er\neine IV- und eine UV-Rente und damit schon heute Leistungen aus den\nSäulen 1 und 2. Somit ist bei ihm der Versicherungsfall eingetreten und er\nist vom Versicherten zum Leistungsempfänger geworden. Der\nangefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig, was im\nErgebnis zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde führt.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 75 des\nGesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG; BR 370.100)\nvollumfänglich zulasten des Rekurrenten. Auf die Zusprechung einer\naussergerichtlichen Entschädigung wird praxisgemäss verzichtet.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.--\n\nzusammen Fr. 1'308.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}