4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die angefochtene Rechnung als rechtmässig erweist, weshalb der dagegen erhobene Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG zu Lasten der Rekurrentin. Der Rekursgegnerin ist zudem eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, da sie sich anwaltlich vertreten liess. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.--