diesem ist lediglich eine Rechts-, aber nicht eine Ermessenskontrolle gestattet. Als Rechtsverletzung wären Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung zu qualifizieren, wogegen die Überprüfung eines unangemessenen Entscheides einer unzulässigen Ermessenskontrolle gleichzusetzen wäre. Eine Überprüfung der Betätigung des Ermessens durch die Gemeindebehörde ist dem Verwaltungsgericht somit grundsätzlich verwehrt (vgl. Art. 53 VGG; BR 370.100).