Dazu gehören der Bezirksgerichtspräsident, der Kreispräsident, der Gemeindepräsident, Geistliche beider Kirchen, Angehörige der Kantonspolizei, Personen mit nachgewiesener geistiger oder körperlicher Behinderung, ein allein erziehender Elternteil von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern bis zum zwölften Lebensjahr, werdende oder stillende Mütter, sowie Angehörige einer kantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Gemeindevorstand weitere Personen von der Abgabepflicht befreien.