Selbstverständlich muss die Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde die Aufgaben, die die kantonale Verordnung ihr zur selbständigen Erledigung anvertraut hat, sinnvoll geregelt. Es bleibt somit festzuhalten, dass es im autonomen Tätigkeitsbereich der Gemeinde stand, in welchem Rahmen und aufgrund welcher Basis sie die Ersatzabgabe festlegen wollte. Dass sie sich für eine Pauschalabgabe entschieden hat, lag somit in ihrem freien Ermessen.