Die Gemeinde hat somit gesetzlich festgelegt, dass ein Pauschalbetrag - ohne Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit - zu leisten ist. Für die Bemessung der Ersatzabgaben gibt es weder allgemeine, grundsätzliche Regeln, noch stellt das kantonale Recht diesbezügliche Vorgaben auf. Bei der Festlegung dieser Ersatzabgabe handelt es sich somit um einen autonomen Tätigkeitsbereich der Gemeinde; sie ist folglich auch befugt, einen Pauschalbetrag - unabhängig von weiteren Faktoren - festzulegen. Selbstverständlich muss die Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllen.