c) Die Rekurrentin ist implizit der Auffassung, dass die Ersatzabgabe nicht als Pauschale, sondern nur in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werde dürfe. Die diesbezügliche Regelung in Art. 13 LP sieht vor, dass Dienstpflichtige, die keinen aktiven Dienst leisten, eine jährliche Ersatzabgabe zu entrichten haben. Gemäss Art. 15 LP setzt der Gemeindevorstand die Abgabe im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- und nach den Bedürfnissen der Feuerwehr fest. Die Gemeinde hat somit gesetzlich festgelegt, dass ein Pauschalbetrag - ohne Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit - zu leisten ist.