Zu diesen Kausalabgaben zählen neben den Vorzugslasten und den Gebühren auch die Ersatzabgaben. Es handelt sich dabei um finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten (nichtfinanzielle öffentlichrechtliche Verpflichtungen), von denen die Pflichtigen dispensiert werden, sofern sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Für die Bemessung der Ersatzabgaben gibt es kaum allgemeine Regeln (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2623 ff.).