2. Gemäss Art. 23 der „Constituziun dal cumün dad …“ orientieren die Gemeindebehörden die Öffentlichkeit regelmässig und in einer angemessenen Form über ihre Arbeit, die Schwierigkeiten und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit. In … geschieht dies - wie in anderen Gemeinden auch - regelmässig durch Anschlag am Schwarzen Brett. Diese Information kann in kleineren Gemeinden durchaus noch am öffentlichen Anschlagkasten erfolgen.