{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-110_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_110_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1ca686f106e7826ee15824804955ee84a90c3f3631a8846c385d613f117755eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1ca686f106e7826ee15824804955ee84a90c3f3631a8846c385d613f117755eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_110", "Checksum": "208a357d17316533e8c0507d1732811d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2004 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.03.2005 A 2004 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:09:56", "Checksum": "d1852d453b63dfe4e8b47445ac240a79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2004 110\nRegeste:\nFeuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe\n\n b) Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche Private kraft öffentlichen\nRechts dem Staat schulden. Sie lassen sich in Steuern und Abgaben\neinteilen. Die Steuer ist eine Abgabe, die voraussetzungslos geschuldet ist,\ndas heisst, nicht als Entgelt für eine staatliche Leistung oder einen\nbesonderen Vorteil erhoben wird. Die Kausalabgaben hingegen sind\nGeldleistungen, welche Private als Entgelt für bestimmte staatliche\nGegenleistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben und somit nicht\nvoraussetzungslos geschuldet sind. Zu diesen Kausalabgaben zählen neben\nden Vorzugslasten und den Gebühren auch die Ersatzabgaben. Es handelt\nsich dabei um finanzielle Leistungen als Ersatz für Naturallasten (nichtfinanzielle öffentlichrechtliche Verpflichtungen), von denen die Pflichtigen\ndispensiert werden, sofern sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen\nerfüllen. Für die Bemessung der Ersatzabgaben gibt es kaum allgemeine\nRegeln (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz.\n2623 ff.). Die Ersatzabgabe tritt somit an die Stelle der Naturallast und will in\nBezug auf diese die Rechtsgleichheit herstellen, also einen\nöffentlichrechtlichen Pflichtenausgleich verwirklichen (BGE 115 IV 66).\n\nc) Die Rekurrentin ist implizit der Auffassung, dass die Ersatzabgabe nicht als\nPauschale, sondern nur in Berücksichtigung der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit erhoben werde dürfe. Die diesbezügliche Regelung in Art.\n13 LP sieht vor, dass Dienstpflichtige, die keinen aktiven Dienst leisten, eine\njährliche Ersatzabgabe zu entrichten haben. Gemäss Art. 15 LP setzt der\nGemeindevorstand die Abgabe im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- und\nnach den Bedürfnissen der Feuerwehr fest. Die Gemeinde hat somit\ngesetzlich festgelegt, dass ein Pauschalbetrag - ohne Berücksichtigung der\npersönlichen Leistungsfähigkeit - zu leisten ist. Für die Bemessung der\nErsatzabgaben gibt es weder allgemeine, grundsätzliche Regeln, noch stellt\ndas kantonale Recht diesbezügliche Vorgaben auf. Bei der Festlegung dieser\nErsatzabgabe handelt es sich somit um einen autonomen Tätigkeitsbereich\nder Gemeinde; sie ist folglich auch befugt, einen Pauschalbetrag - unabhängig\nvon weiteren Faktoren - festzulegen. Selbstverständlich muss die Gemeinde\ndie ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen des Bundes- und des kantonalen\nRechts erfüllen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde die Aufgaben, die die\nkantonale Verordnung ihr zur selbständigen Erledigung anvertraut hat,\nsinnvoll geregelt. Es bleibt somit festzuhalten, dass es im autonomen\nTätigkeitsbereich der Gemeinde stand, in welchem Rahmen und aufgrund\nwelcher Basis sie die Ersatzabgabe festlegen wollte. Dass sie sich für eine\nPauschalabgabe entschieden hat, lag somit in ihrem freien Ermessen.\nBezüglich der Höhe der Abgabe ist festzustellen, dass auch andere\nGemeinden durchaus Ansätze dieser Grössenordnung haben. Nachdem\ndiese Pauschalabgabe in der gesetzlichen Grundlage so verankert wurde,\nmuss sie nun aber dementsprechend von den Betreffenden verlangt werden.\nEs besteht keine Möglichkeit, je nach Einzelfall vom Gesetzestext\nabzuweichen und eine individuelle Abgabe zu verlangen. Das Vorgehen der\nGemeinde, von der Rekurrentin die Pauschale zu verlangen, war folglich\ngesetzmässig.\n\nd) In Art. 14 LP findet sich eine Auflistung derjenigen Personen, welche von der\nBezahlung der Ersatzabgabe befreit sind. Dazu gehören der\nBezirksgerichtspräsident, der Kreispräsident, der Gemeindepräsident,\nGeistliche beider Kirchen, Angehörige der Kantonspolizei, Personen mit\nnachgewiesener geistiger oder körperlicher Behinderung, ein allein\nerziehender Elternteil von vorschul- oder schulpflichtigen Kindern bis zum\nzwölften Lebensjahr, werdende oder stillende Mütter, sowie Angehörige einer\nkantonal anerkannten Betriebsfeuerwehr. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung\nkann der Gemeindevorstand weitere Personen von der Abgabepflicht\nbefreien. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine so genannte Kann-\nVorschrift, welche der betreffenden Behörde die Möglichkeit eines\nErmessensentscheides einräumt. Dies hat zur Folge, dass die Behörde über\ngewisse Freiräume bei ihren Entscheiden verfügt, deren Angemessenheit\nvom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann; diesem ist lediglich eine\nRechts-, aber nicht eine Ermessenskontrolle gestattet. Als Rechtsverletzung\nwären Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung zu\nqualifizieren, wogegen die Überprüfung eines unangemessenen Entscheides\neiner unzulässigen Ermessenskontrolle gleichzusetzen wäre. Eine\nÜberprüfung der Betätigung des Ermessens durch die Gemeindebehörde ist\ndem Verwaltungsgericht somit grundsätzlich verwehrt (vgl. Art. 53 VGG; BR\n370.100).\n\n"}