{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-110_2005-03-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_110_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1ca686f106e7826ee15824804955ee84a90c3f3631a8846c385d613f117755eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b1ca686f106e7826ee15824804955ee84a90c3f3631a8846c385d613f117755eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_110", "Checksum": "208a357d17316533e8c0507d1732811d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2004 110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 11.03.2005 A 2004 110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:09:56", "Checksum": "d1852d453b63dfe4e8b47445ac240a79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 11.03.2005 A 2004 110\nRegeste:\nFeuerwehrpflichtersatz | Ersatzabgabe\n\nA 04 110\n\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 11. März 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Feuerwehrpflichtersatz\n\n1. Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 erhöhte der Vorstand der Gemeinde … die\n„taxa da cumpensaziun pumpiers“ (Feuerwehrersatzabgabe) für das laufende\nJahr von bisher Fr. 100.-- auf neu Fr. 300.--. Dieser Beschluss wurde\ndaraufhin durch Anschlag am schwarzen Brett publiziert. Am 27. September\n2004 stellte die Gemeinde die neu festgelegte Ersatzabgabe sämtlichen\nBetroffenen in Rechnung. In der Folge gingen bei der Gemeinde\ndiesbezüglich verschiedene Reklamationen ein. Am 1. Dezember 2004\nverschickte die Gemeinde allen Betroffenen eine neue Rechnung über\ndenselben Betrag, diesmal aber mit dem Hinweis auf die gesetzliche\nGrundlage und einer Rechtsmittelbelehrung.\n\n2. Dagegen erhob …, wohnhaft in … mit Wochenaufenthalt in …, am 15.\nDezember 2004 beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Rekurs. Sie begründete\ndiesen damit, dass sie über die Tariferhöhung von Fr. 100.-- auf Fr. 300.-- von\nder Gemeinde nicht informiert worden sei und sie den neuen Betrag in ihrer\nmomentanen Situation als Studentin als zu hoch erachte. Sie sei hingegen\nbereit, für das Jahr 2004 den bisherigen Betrag von Fr. 100.-- zu bezahlen.\n\n3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung des\nRekurses. Sie führte darin aus, dass der entsprechende Beschluss des\nGemeindevorstandes in ortsüblicher - bzw. in der durch die\nGemeindeverfassung vorgeschriebenen - Art und Weise, nämlich durch\nAnschlag am schwarzen Brett veröffentlicht worden sei. Daraufhin sei die\nErsatzabgabe den Betroffenen am 27. September bzw. 1. Dezember 2004 in\nRechnung gestellt worden. Ferner sei die Höhe der Abgabe angemessen und\nrechtmässig, sehe die „Ledscha pels pumpiers dal cumün d’…“\n(Feuerwehrordnung), welche am 13. Februar 2004 auch durch die Regierung\ngenehmigt worden sei, doch die Möglichkeit vor, die Ersatzabgabe im\nRahmen von Fr. 100.-- bis maximal Fr. 500.-- festzulegen. Zudem müsse die\nGemeinde bei der Festlegung der Ersatzabgabe von den Bedürfnissen einer\nmöglichst leistungsfähigen Feuerwehr ausgehen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird\nsoweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekursthema bilden vorliegend die beiden Fragen, ob die Gemeinde ihrer\nMitteilungspflicht nachgekommen ist sowie ob die Höhe der Ersatzabgabe von\nden jeweiligen finanziellen Verhältnissen der abgabepflichtigen Person\nabhängig gemacht werden muss, beziehungsweise, ob eine Pauschale\nzulässig ist.\n\n2. Gemäss Art. 23 der „Constituziun dal cumün dad …“ orientieren die\nGemeindebehörden die Öffentlichkeit regelmässig und in einer\nangemessenen Form über ihre Arbeit, die Schwierigkeiten und die Ergebnisse\nihrer Tätigkeit. In … geschieht dies - wie in anderen Gemeinden auch -\nregelmässig durch Anschlag am Schwarzen Brett. Diese Information kann in\nkleineren Gemeinden durchaus noch am öffentlichen Anschlagkasten\nerfolgen. In grösseren Ortschaften bedarf es nach der Praxis des\nBundesgerichtes noch zusätzlicher geeigneter Massnahmen der\nBekanntmachung, um den Anforderungen einer rechtsgenüglichen\nPublikation zu genügen (vgl. BGE 115 Ia 24 Erw. 3a). Der Beschluss des\nGemeindevorstandes vom 11. Mai 2004 betreffend die\nFeuerwehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2004 wurde anschliessend auf\ndiese ortsübliche Art und Weise veröffentlicht. Zudem beschloss der\nGemeindevorstand in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2004 und nachdem\ndiverse Beschwerden gegen die Rechung vom 27. September 2004\neingegangen waren, die betreffenden Personen schriftlich zu\nbenachrichtigen. Dies hat er mit Rechnung vom 1. Dezember 2004 denn auch\ngetan. Auf der anderen Seite ist es für die Adressaten von\nGemeindebeschlüssen aber auch zumutbar, die publizierten Beschlüsse\nselber oder mittels einer Vertrauensperson regelmässig zur Kenntnis zu\nnehmen. Dies gilt ebenso bezüglich Personen mit Wochenaufenthalterstatus,\ndie ja regelmässig an ihren gesetzlichen Wohnsitz, als Mittelpunkt der\nLebensbeziehungen, zurückkehren. Somit sind vorliegend keine Gründe\nersichtlich, wonach die Gemeinde ihrer Mitteilungspflicht nicht\nnachgekommen wäre.\n\n3. a) Gesetzliche Grundlage für die Regelung des Feuerwehrwesens bzw. der\nFeuerwehrdienstpflicht in der Gemeinde ist die gestützt auf Art. 34 der\nkantonalen Feuerpolizeiverordnung (BR 838.100) rechtskräftig erlassene\n„Ledscha pels pumpiers dal cumün d’…“ (LP; in Kraft seit Februar 2004). Nach\nArt. 5 LP sind Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde\nfeuerwehrdienstpflichtig. Die Dienstpflicht dauert vom 20. bis zum 48.\nLebensjahr (Art. 6 LP) und wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch\nBezahlung einer Ersatzabgabe erfüllt (Art. 7 LP). Gestützt auf Art. 9 LP wurde\ndie Rekurrentin verpflichtet, ihre Dienstpflicht durch Bezahlung einer\nErsatzabgabe zu leisten. Die Feuerwehrdienstpflicht und die Pflicht zur\nBezahlung der Ersatzabgabe sind von der in der Gemeinde wohnhaften\nRekurrentin nicht bestritten.\n\n"}