4. Gemäss Art. 4 der kommunalen Gebührenverordnung zum Baubewilligungsverfahren, wozu auch die Erhebung der Ersatzabgabe zählt, kann eine Gebühr für nicht speziell geregelte Entscheide von Fr. 75.-- bis 750.-- erhoben werden. Die Behauptung des Rekurrenten, für die von der Gemeinde erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 500.-- bestehe keine gesetzliche Grundlage ist daher geradezu abwegig.