Sodann gibt es für einzelne Bauteile wie Decken und Heizungen keinen gespaltenen Markt in dem in VGE 373/94 umschriebenen Sinne. Dies setzt nämlich voraus, dass die entsprechenden Räume für sich separat auf den Markt gebracht werden können, wie dies beispielsweise für Abstellflächen zutreffen mag. Schliesslich ist zu bemerken, dass der um den Abzug verminderte Gebäudeneuwert eben nur die Bemessungsbasis für die Ersatzabgabe darstellt. Massgebend ist letztlich allein, dass die im Gesetz vorgesehene Methode zu verfassungskonformen Veranlagungen der Ersatzabgabe führt, was nach dem oben Gesagten der Fall ist.