3. Der Rekurrent bemängelt weiter, dass sich der erwähnte Pauschalabzug vom Gebäudewert nur auf Garagen und Technikräume beziehe. Ein Abzug sei auch für weitere besonders teure technische und bauliche Ausführungen zu gewähren. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist der gewährte Abzug mit 25 % der Baukosten sehr hoch, sodass damit effektiv mehr als nur die Kosten für die Garagen und Technikräume abgezogen werden. Sodann gibt es für einzelne Bauteile wie Decken und Heizungen keinen gespaltenen Markt in dem in VGE 373/94 umschriebenen Sinne.