Daraus geht hervor, dass sich die Differenz zwischen Erst- und Zweitwohnungen bei den Quadratmeterpreisen für Eigentumswohnungen in einer Spannbreite von 25 bis zu 335 % bewegt. Die Bemessung einer Ersatzabgabe von 10 % auf dem um 25 % reduzierten Gebäudeneuwert der gesamten Überbauung erweist sich nach dem Gesagten als mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. Art. 47k BG hält somit vor der Verfassung stand. Die Anordnung einer Expertise erübrigt sich demnach ebenfalls.