Dabei ist zudem der auf dem Verkauf von Erstwohnungen realisierbare Gewinn nicht enthalten. Setzt man diesen mit bescheidenen 10 % der Gesamtanlagekosten ein, resultiert daraus bei einer Umwandlung in Zweitwohnungen durch die Ersatzabgabe ein Zuschlag in der Grössenordnung von 10 % auf den Marktwert von Erstwohnungen. Dass für eine Zweitwohnung insgesamt 10 % mehr erzielt werden können als für eine Erstwohnung, stellt auch der Rekurrent nicht in Abrede. Selbst in dem von ihm angeführten Beispiel beträgt die Preisdifferenz zwischen einer Erst- und einer Zweitwohnung mindestens 15 %.