2. Der Rekurrent ist nun freilich der Ansicht, bei dem Ersatzabgabesatz von 10 % führe dies bei Ablösung des Erstwohnungsanteiles von 35 % zu einer Verteuerung von 28.6 %. Ein solcher Mehrwert sei - jedenfalls in der Gemeinde … - nicht realisierbar. Eine Ersatzabgabe in dieser Höhe sei daher rechtsungleich und unverhältnismässig. Mit dieser Argumentation übersieht der Rekurrent, dass das Gesetz als Bemessungsgrundlage nicht etwa dem Marktwert oder den Realwert der Liegenschaft herbeizieht, sondern vielmehr den Gebäudeneuwert. Darin sind ausschliesslich die Anlagekosten für das Gebäude enthalten.