Aus dem Gesagten folgt, dass Art. 47k in teleologischer und gesetzessystematischer Auslegung so zu verstehen ist, dass jeweils der Neuwert des gesamten neugeschaffenen Wohnraumes (exklusive der vorgeschriebenen Parkplatzanlagen) als Bemessungsbasis für die Ersatzabgabe herbeizuziehen ist.