Dies ergibt sich aber nicht nur aus dem Sinn, sondern auch aus der Systematik der Bestimmungen über den Erstwohnungsbau. So sieht insbesondere Art. 47c BG einen Erstwohnungsanteil von 35 % pro Parzelle und pro Überbauung vor. Ist aber für die Festlegung der Realpflicht jeweils der gesamte neugeschaffene Wohnraum zu berücksichtigen, so ist es nur folgerichtig, dass dies auch bei der Bemessung der Ersatzabgabe so ist. Ansonsten wäre der die Realpflicht erfüllende Grundeigentümer gegenüber jenem, der die Ersatzabgabe leistet, in rechtsungleicher Weise benachteiligt. Aus dem Gesagten folgt, dass Art.