Es liegt nun auf der Hand, dass sich mit diesen Zweitwohnungen weit höhere Gewinne erzielen lassen als mit Erstwohnungen und dass diese Differenz auch erheblich mehr beträgt als 10 % des Neubauwertes des gesamten neuerstellten Wohnraumes. Daraus erhellt, dass es grundsätzlich dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, den gesamten Wert des neuen Wohnraumes für die Abgabebemessung heranzuziehen, da so ein wertadäquater Ausgleich für die Befreiung von der Leistungspflicht erzielt wird, indem die Abgabe nicht höher als der erzielbare Zusatzgewinn ist. Dies ergibt sich aber nicht nur aus dem Sinn, sondern auch aus der Systematik der Bestimmungen über den Erstwohnungsbau.