Insbesondere verstösst dies nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Bauherr ist verpflichtet, einen Erstwohnungsanteil von lediglich 35 % zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass er 65 % einer Überbauung uneingeschränkt auf dem lukrativen Zweitwohnungsmarkt verkaufen darf. Wenn er sich zusätzlich für die Ersatzabgabe entscheidet, darf er sogar allen Wohnraum als Zweitwohnungen verkaufen. Es liegt nun auf der Hand, dass sich mit diesen Zweitwohnungen weit höhere Gewinne erzielen lassen als mit Erstwohnungen und dass diese Differenz auch erheblich mehr beträgt als 10 % des Neubauwertes des gesamten neuerstellten Wohnraumes.