1. Wie das Verwaltungsgericht schon mehrmals hinsichtlich der Regelung der Erstwohnungsverpflichtung und der Ersatzabgabe (VGU A 02 21; VGE 373/94; bestätigt für eine andere Gemeinde in: VGU R 02 8) ausgeführt hat, entspricht die Regelung der Ersatzabgabe dem Grundgedanken des Ausgleiches. Aus der Sicht des Baubewilligungsinhabers erkauft er sich damit nämlich die Möglichkeit, eine Wohnung teurer zu verkaufen oder zu vermieten, als ihm dies auf dem reinen einheimischen Markt mit dementsprechend schwächerer Nachfragekraft gelingen könnte.