Er führe zu einer Verteuerung der in Zweitwohnungen umgewandelten Erstwohnungen von 28.6 %. Ein solcher Mehrwert entstehe jedoch nicht. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, vom Schätzungswert nur die Garage und Technikräume abzuziehen. Schliesslich bestehe für die Auferlegung von Verfahrenskosten keine gesetzliche Grundlage.