Mit Brief vom 22. Januar 2003 teilte die Gemeinde … mit, dass mit dem Verkauf der Wohnungen Nr. 1 und 2 als Erstwohnungen 19,41% als Erstwohnungsanteil anrechenbar seien. Für die restlichen 7,79% (entsprechend dem Anteil der Wohnung 3, die ursprünglich als Erstwohnung geplant war) bzw. 7,80% (Differenz zu den verlangten 35%) setzte die Gemeinde mit Veranlagungsverfügungen vom 17. August 2004 eine Ersatzabgabe in Höhe von CHF 94'241.-- bzw. CHF 94'362.-- fest.