Gemäss den Baugesuchsunterlagen war die Realisierung von insgesamt 955.92 m2 Wohnraum geplant, was aufgrund von Art. 47c Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) bedeutete, dass mindestens 35% dieser Fläche, nämlich 334,57 m2 als sog. Erstwohnungsteil zur Verfügung zu stellen waren. Mit Brief vom 22. Januar 2003 teilte die Gemeinde … mit, dass mit dem Verkauf der Wohnungen Nr. 1 und 2 als Erstwohnungen 19,41% als Erstwohnungsanteil anrechenbar seien.