1. Mit Baubescheid vom 17. Oktober 2000 hat der Gemeindevorstand … dem in … wohnhaften … die Baubewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 47 erteilt. Gemäss den Baugesuchsunterlagen war die Realisierung von insgesamt 955.92 m2 Wohnraum geplant, was aufgrund von Art. 47c Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) bedeutete, dass mindestens 35% dieser Fläche, nämlich 334,57 m2 als sog. Erstwohnungsteil zur Verfügung zu stellen waren.