{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-109_2005-02-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_109_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976161890c6d4e15f47ec5a86bfa40bed077dd4962abc4f879a4c806072daab2967edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976161890c6d4e15f47ec5a86bfa40bed077dd4962abc4f879a4c806072daab2967edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_109", "Checksum": "c48c83bb1de55cca097536d02e9d91b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.02.2005 A 2004 109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.02.2005 A 2004 109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:09:57", "Checksum": "af0a66125acdd1d178f5c4b4645c30a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.02.2005 A 2004 109\nRegeste:\nErstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe\n\n1. Wie das Verwaltungsgericht schon mehrmals hinsichtlich der Regelung der\nErstwohnungsverpflichtung und der Ersatzabgabe (VGU A 02 21; VGE\n373/94; bestätigt für eine andere Gemeinde in: VGU R 02 8) ausgeführt hat,\nentspricht die Regelung der Ersatzabgabe dem Grundgedanken des\nAusgleiches. Aus der Sicht des Baubewilligungsinhabers erkauft er sich damit\nnämlich die Möglichkeit, eine Wohnung teurer zu verkaufen oder zu\nvermieten, als ihm dies auf dem reinen einheimischen Markt mit\ndementsprechend schwächerer Nachfragekraft gelingen könnte. Darf er\nWohnungen auch an Auswärtige veräussern oder vermieten, steht ihm ein\npotenterer Kundenkreis zur Verfügung, indem wohlhabende Unter- oder\nAusländer mit den Einheimischen auf dem Wohnungsmarkt konkurrieren. Die\nStellung des Anbieters wird dadurch gestärkt, die Nachfrageseite ist qualitativ\nund quantitativ besser bzw. grösser. Dementsprechend steigen die\nGewinnrealisierungsmöglichkeiten des Anbieters. Der Bewilligungsinhaber,\nder sich für die Ersatzabgabe entschieden hat, ist demnach gegenüber jenem,\nder einen Anteil an Erstwohnungen zur Verfügung stellt, im Vorteil. Der Zweck\nder Abgabe besteht somit im Ausgleich dieses Vorteils. Mit Blick auf diese\nZweckbestimmung erscheint nun der Neubauwert des gesamten\nneugeschaffenen Wohnraumes grundsätzlich als der richtige Massstab für die\nBemessung der Abgabe. Insbesondere verstösst dies nicht gegen das\nVerhältnismässigkeitsprinzip. Der Bauherr ist verpflichtet, einen\nErstwohnungsanteil von lediglich 35 % zur Verfügung zu stellen. Das\nbedeutet, dass er 65 % einer Überbauung uneingeschränkt auf dem lukrativen\nZweitwohnungsmarkt verkaufen darf. Wenn er sich zusätzlich für die\nErsatzabgabe entscheidet, darf er sogar allen Wohnraum als\nZweitwohnungen verkaufen. Es liegt nun auf der Hand, dass sich mit diesen\nZweitwohnungen weit höhere Gewinne erzielen lassen als mit Erstwohnungen\nund dass diese Differenz auch erheblich mehr beträgt als 10 % des\nNeubauwertes des gesamten neuerstellten Wohnraumes. Daraus erhellt,\ndass es grundsätzlich dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, den\ngesamten Wert des neuen Wohnraumes für die Abgabebemessung\nheranzuziehen, da so ein wertadäquater Ausgleich für die Befreiung von der\nLeistungspflicht erzielt wird, indem die Abgabe nicht höher als der erzielbare\nZusatzgewinn ist. Dies ergibt sich aber nicht nur aus dem Sinn, sondern auch\naus der Systematik der Bestimmungen über den Erstwohnungsbau. So sieht\ninsbesondere Art. 47c BG einen Erstwohnungsanteil von 35 % pro Parzelle\nund pro Überbauung vor. Ist aber für die Festlegung der Realpflicht jeweils\nder gesamte neugeschaffene Wohnraum zu berücksichtigen, so ist es nur\nfolgerichtig, dass dies auch bei der Bemessung der Ersatzabgabe so ist.\nAnsonsten wäre der die Realpflicht erfüllende Grundeigentümer gegenüber\njenem, der die Ersatzabgabe leistet, in rechtsungleicher Weise benachteiligt.\nAus dem Gesagten folgt, dass Art. 47k in teleologischer und\ngesetzessystematischer Auslegung so zu verstehen ist, dass jeweils der\nNeuwert des gesamten neugeschaffenen Wohnraumes (exklusive der\nvorgeschriebenen Parkplatzanlagen) als Bemessungsbasis für die\nErsatzabgabe herbeizuziehen ist.\n\n"}