c) Nach konstanter Rechtsprechung ist ein Rekurs nur dann zulässig, wenn die Gültigkeitserfordernisse innert Rekursfrist erfüllt werden können (PVG 1987 Nr. 77). Das rekurrentische Schreiben wurde am 8. Dezember 2004 der Post übergeben und ist beim Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2004 (Freitag) eingegangen. Eine instruktionsrichterliche Anregung zur Verbesserung innert der seit der Mitteilung laufenden 20-tägigen Rekursfrist war entsprechend nicht mehr möglich und die Eingabe mithin auch nicht mehr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VGG verbesserungsfähig.